Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit Beschluss vom 25. Mai 2022 entschieden (Az. 9 A 2719/19). Die Beklagte stellt Fleisch- und Wurstwaren her, darunter „Schinkenwürfel, mager, geräuchert“ und „Sommerwurst nach Art einer Cervelatwurst, geräuchert“. Diese bewarb sie mit der Angabe „Das Produkt ist glutenfrei“. Die amtliche Lebensmittelüberwachung beanstandete die betreffenden Produkte wegen Verstoßes gegen die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV). Denn aufgrund ihrer Herstellungsweise und Rezeptur enthielten Rohpökelwaren naturgemäß kein Gluten. Die Werbung sei daher als irreführend zu beurteilen.
Das OVG Münster gab der Behörde Recht. Die Angabe „Das Produkt ist glutenfrei“ sei täuschend, da sie suggeriere, dass die beworbenen Erzeugnisse besondere Eigenschaften hätten. Das sei jedoch nicht zutreffend, da alle Rohpökelwaren frei von Gluten seien.
Die Beklagte sah in ihrer Werbung eine rein sachliche Information, die sich allein an Menschen mit Zöliakie richte. Für die Allgemeinbevölkerung sei der Hinweis bedeutungslos, was diese auch wüssten. Dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Eine glutenfreie Ernährung liege derzeit im Trend. Deshalb suggeriere die Aussage, dass die Produkte gesundheitliche Vorzüge für alle Verbraucherkreise hätten.