Es ging um die Frage, ob die im Folgenden beschriebene doppelte Nährwertkennzeichnung auf einer Müslipackung zulässig ist:
Auf der Vorderseite (im Hauptsichtfeld) gab der Hersteller die Nährwertangaben für eine 100-Gramm-Portion aus 40 Gramm Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 % Fettanteil an. Für diese Portion betrug der Brennwert lediglich 208 Kilokalorien. Der tatsächliche Brennwert des Müslis von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm war nur in der Nährwerttabelle auf der Seitenlasche zu finden.
Der vzbv hielt die Kennzeichnung für irreführend, da sie den tatsächlichen Brennwert des Produktes verschleiere. Auch sei ein Vergleich verschiedener Produkte so kaum möglich. Der Müslihersteller machte geltend, dass die Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite freiwillig und daher zulässig sei.
Mit seinem Urteil vom 11. November 2021 (Rechtssache C 388 / 20) hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) nun Klarheit geschaffen. Strittig war zwischen den Kontrahenten insbesondere die Auslegung des Artikels 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011):
„Gegebenenfalls können sich diese Informationen (gemeint sind die Nährwertangaben!) auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.“
Laut EUGH gilt die genannte Bestimmung aber allein für Lebensmittel, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, also zum Beispiel für eine Backmischung oder ein Puddingpulver. Bei einem Müsli ist das nicht der Fall, denn es kann beliebig zubereitet oder auch im ursprünglichen Zustand verzehrt werden.
Der EUGH unterstrich in seinem Urteil, dass eine Vergleichsmöglichkeit zwischen mehreren Produkten nicht mehr gegeben ist, wenn das Produkt unterschiedlich zubereitet werden kann und der Hersteller die Nährwertangaben auf die von ihm empfohlene Zubereitung bezieht.
Quelle:
EUGH-Urteil vom 11. November 2021 in der Rechtssache C 388 / 20: „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 – Nährwertdeklaration – Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 – Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen – Möglichkeit der Angabe dieser Informationen für das zubereitete Lebensmittel – Voraussetzungen – Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 – Angabe je Portion oder je Verzehreinheit“