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Eine Nährwerttabelle muss auf fast allen verpackten Lebensmitteln stehen. Manchmal gibt es zusätzliche Nährwertinformationen auf der Packung.

Nährwerttabelle auf einer Dose
Dr. Christina Rempe/Berlin

Wer auf Lebensmittelverpackungen Hinweise über den Nährwert des Produkes sucht, kann verschiedene Informationen finden:

Nährwertkennzeichnung in Tabellenform

Die Nährwertkennzeichnung ist für nahezu alle vorverpackten Lebensmittel EU-weit verpflichtend. Das schreibt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) vor. Danach müssen sieben Nährwerte bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter in Tabellenform auf dem Etikett stehen:

  • der Energiegehalt und die Gehalte an
  • Fett,
  • gesättigten Fettsäuren,
  • Kohlenhydraten,
  • Zucker,
  • Eiweiß und
  • Salz.

Diese sieben Pflichtangaben dürfen durch bestimmte freiwillige Angaben, etwa über den Gehalt an Ballaststoffen oder ungesättigten Fettsäuren ergänzt werden. Auch Informationen über den Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Die Tabellenform ist grundsätzlich Pflicht. Nur bei Platzmangel dürfen die Angaben hintereinander aufgeführt werden, etwa bei kleinen Verpackungen. Die Nährwertkennzeichnung muss wie alle Pflichtinformationen nach der LMIV die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschriftgröße erfüllen, das heißt mindestens 1,2 Millimeter groß sein, bezogen auf den kleinen Buchstaben „x“.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Einige verpackte Lebensmittel sind von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung befreit. Beispielsweise dürfen unverarbeitete Monoprodukte ohne Nährwerttabelle auf dem Etikett verkauft werden. Das sind Lebensmittel, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl oder Reis. Auch eine Reihe anderer verpackter Lebensmittel, darunter Kräuter, Gewürze sowie Mischungen daraus, Kaugummi, Tee sowie Kräuter- und Früchtetees darf ohne Nährwertkennzeichnung in den Handel. Unter die Ausnahmeregelungen fallen außerdem verpackte Erzeugnisse, die in kleinen Mengen von Hersteller vermarktet werden, beispielsweise handwerklich hergestellte Marmeladen, Würste oder Kekse. Ihr Vertrieb erfolgt meist über Hofläden oder Wochenmärkte.

Spezialregeln für bestimmte Lebensmittel

Für Nahrungsergänzungsmittel und natürliches Mineralwasser gelten eigenständige Regelungen zur Nährwertkennzeichnung. So müssen bei Nahrungsergänzungsmitteln lediglich die Mengen der enthaltenen Nährstoffe, zum Beispiel Vitamin C oder Zink, oder der sonstigen Stoffe, die das Produkt ausmachen, bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge angegeben werden. Informationen zu einem etwaigen Fett, Zucker oder Kaloriengehalt sind hier nicht vorgeschrieben. Natürliches Mineralwasser muss einen sogenannten Analysenauszug tragen, der über die Mineralstoffzusammensetzung des Wassers informiert.

Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol wie Bier, Wein und Spirituosen mussten über lange Zeit keine Nährwertinformationen tragen. Allerdings hat die EU-Kommission die Branche bereits im Jahre 2017 aufgefordert, die Nährwerte ihrer Getränke sowie einschlägiger Mischgetränke auf freiwilliger Basis zu kennzeichnen. Diesem Wunsch kamen in bestimmten Verbänden organisierte Hersteller von Bier und Biermischgetränken bereits nach. Der Spirituosen-Verband hat eine Internetseite eingerichtet, über die entsprechende Informationen über Erzeugnisse seiner Mitgliedsunternehmen abgerufen werden können.

Für Wein und weinhaltigen Getränken gilt ab Dezember 2023 eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung. Für deren Umsetzung wurde eine Spezialregelung beschlossen, die in dieser Form für bislang keine andere Lebensmittelgruppe gilt: Zulässig ist es, auf Wein und weinhaltigen Getränken lediglich den Brennwert zu kennzeichnen. Dieser wird durch ein großes „E“ markiert. Alle übrigen Nährwerte können online angeboten werden, vorausgesetzt auf dem Flaschenetikett wird auf diese Option deutlich hingewiesen.

Ergänzung durch den Nutri-Score

Der Nutri-Score ist eine vereinfachende Darstellung der Nährwertqualität eines Lebensmittels. Er darf immer dann für Lebensmittel verwendet werden, wenn diese eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung nach der LMIV – also die Nährwerttabelle – tragen.

Konkrete Zahlen zu Nährstoffgehalten, etwa zu Zucker oder Fett liefert der Nutri-Score nicht. Vielmehr bietet er anhand eines Leitsystems mit Buchtstaben und Ampelfarben eine schnelle Orientierung über den Gesamtnährwert, ermittelt aus günstigen und ungünstigen Nährwerteigenschaften des Produktes: A kombiniert mit Grün steht für die höchste, ein rot unterlegtes E für die niedrigste Nährwertqualität. Der Nutri-Score ermöglicht so den direkten Nährwertvergleich unterschiedlicher Lebensmittel innerhalb einer Produktgruppe. Beispielsweise hilft er dabei, aus verschiedenen Früchtejoghurts denjenigen mit dem günstigeren Nährwert auszuwählen. Das gelingt genauso bei anderen Warengruppen wie Pizzen, Kekse oder Müslis.

Nährwertbezogene Angaben

Auch die sogenannten nährwertbezogenen Angaben liefern Informationen zum Nährwert eines Lebensmittels. Dabei handelt es sich um freiwillige Hinweise über positive Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels, zum Beispiel „fettarm“ oder „reich an Ballaststoffen“. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen im Anhang der europäischen Health-Claims-Verordnung entsprechen. Die Aussage „fettarm“ setzt beispielsweise voraus, dass feste Lebensmittel nicht mehr als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten. Wieviel Fett genau im Produkt enthalten ist, steht in der verpflichtenden Nährwerttabelle.

Weitere Informationen zur Nährwertkennzeichnung

Gibt es auch eine Pflicht zur Nährwertinformation loser Ware?

Die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung gilt nur für verpackte Lebensmittel. Als verpackt gelten Lebensmittel, die in Abwesenheit des Käufers so verpackt wurden, dass ihr Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass dies an der Verpackung erkennbar wäre. Zur losen Ware zählen typischerweise Obst und Gemüse, etwa auf dem Wochenmarkt sowie Lebensmittel, die an der Theke auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt werden, beispielsweise Wurst, Käse oder Brot. Auch Speisenangebote der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung werden in der Regel unverpackt angeboten. Lose verkaufte Ware muss in der Regel keine Nährwertinformationen tragen. Nährwertinformationen dürfen jedoch freiwillig gegeben werden. Dies muss dann allerdings nach den Regeln der EU-Lebensmittelinformationsverordnung geschehen. Danach dürfen entweder nur der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz angegeben werden.

Handwerksprodukte: Für welche gelten Ausnahmen von der Nährwertdeklarationspflicht?

Damit handwerklich arbeitende Betriebe wie Direktvermarkter durch die Pflichtkennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nicht übermäßig belastet werden, sind ihre Produkte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung befreit. Das ergibt sich aus Anhang V Nr. 19 LMIV. Die Ausnahme gilt, wenn lediglich kleine Mengen direkt vom Hersteller in einer Verkaufsstelle im Herstellungsbetrieb selbst oder in eigens betriebenen Verkaufsfilialen unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden. Auch bei einem lokalen Vertrieb über Marktstände Dritter, etwa auf Wochenmärkten, muss die verpackte Ware keine Nährwertkennzeichnung tragen. Was dabei dem Begriff "lokal" entspricht, ist rechtlich nicht definiert. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger des Bundes und der Länder (ALS) hat im Oktober 2017 eine Entscheidungshilfe veröffentlicht, die hierfür – rechtlich unverbindlich – ein Begriffsverständnis formuliert. Danach gilt der Vertrieb in der Regel dann als lokal, wenn er in einem Umkreis von 50 km erfolgt. Unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kann aber auch der Vertrieb in weiterem Umkreis noch als lokal eingestuft werden, heißt es in dem Papier.

Erfolgt die Abgabe aber beispielsweise an den Einzelhandel und werden die Produkte dort portioniert, gilt die Ausnahmeregelung nicht. Sie gilt auch nicht für den Fernabsatzhandel, wenn die Produkte beispielsweise online oder über Prospekte angeboten und verkauft werden.

Welche Besonderheiten gelten für die Nährwertinformation über Vitamine und Mineralstoffe?

Die Gehalte an Vitaminen und Mineralstoffen dürfen in der Nährwerttabelle nur aufgeführt werden, wenn signifikante Mengen dieser Stoffe in dem Produkt enthalten sind. Dazu hat der EU-Gesetzgeber Nährstoffbezugswerte (nurient reference values, NRV) festgelegt. Diese Werte basieren auf allgemein anerkannten Empfehlungen zur täglichen Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen. Je nachdem, ob es sich um ein Lebensmittel oder ein Getränk handelt, müssen unterschiedliche Mindestmengen an Vitaminen beziehungsweise Mineralstoffen im Produkt enthalten sein, damit diese in der Nährwerttabelle aufgeführt werden dürfen: Für feste Lebensmittel müssen nach Anhang XIII der EU-Lebensmittelinformationsverordnung mindestens 15 Prozent des Nährstoffbezugswertes für den jeweiligen Stoff in 100 Gramm oder 100 Milliliter enthalten sind. Für Getränke genügen 7,5 Prozent des jeweiligen Nährstoffstoffbezugswertes.

Außerdem muss angegeben werden, wie viel Prozent des empfohlenen Tagesbedarfs an Vitaminen beziehungsweise Mineralstoffen mit dem Verzehr von 100 Gramm, 100 Milliliter oder einer Portion des Produkts abgedeckt werden.

Dürfen Nährwertinformationen auch bezogen auf eine Portion gemacht werden?

Nährwertwertinformationen dürfen sich auch auf eine Portion beziehen – allerdings nur ergänzend zur klassischen Nährwerttabelle pro 100 Gramm beziehungsweise Milliliter. Diese Information ist freiwillig. In diesem Fall muss sowohl die Portionsgröße wie auch die in einer Packung enthaltene Anzahl von Portionen gekennzeichnet werden.
Eine solche Nährwertinformation pro Portion darf auch im Hauptsichtfeld der Verpackung stehen, etwa in Form kleiner „Tönnchen“. Sie dürfen in zwei Varianten angebracht werden:

  • entweder nur der Energiegehalt (Brennwert) oder
  • der Energiegehalt zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wahlweise pro 100 Gramm beziehungsweise Milliliter oder pro Portion.

Bei Angaben pro Portion muss zusätzlich der Energiegehalt pro 100 Gramm beziehungsweise Milliliter auf das Etikett. In beiden Fällen ist außerdem der Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8.400 kJ /2.000 kcal)“ Pflicht. Als Hauptsichtfeld gilt die Seite der Verpackung, die vom Verbraucher höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird, also diejenige, die werblich am auffälligsten gestaltet ist.

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