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Für Lebensmittel, ob verpackt oder unverpackt, gelten bestimmte Pflichtangaben. Diese müssen für den Verbraucher*innen gut lesbar und verständlich sein.

Produktkennzeichung mit dem folgenden Text "Flakes aus Weizen und Reis"
Dr. Christina Rempe/Berlin

Lebensmittel müssen bestimmte Pflichtangaben tragen. Je nachdem, ob sie verpackt oder unverpackt angeboten werden, gelten unterschiedliche Anforderungen. Lebensmittel, die verpackt, das heißt in Fertigpackungen angeboten werden, müssen in der Regel die folgenden Pflichtangaben tragen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels: Sie beschreibt, um was für ein Produkt es sich handelt.
  • Zutatenverzeichnis: Die Zutaten eines Lebensmittels müssen in absteigender Reihenfolge  nach ihrem Gewichtsanteil aufgeführt werden. Bestimmte allergene Zutaten müssen in der Zutatenliste auch optisch hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Fettdruck oder Unterstreichung. Auch Zusatzstoffe zählen zu den Zutaten. Sie werden mit ihrem Verwendungszweck und ihrem Namen oder ihrer E-Nummer angegeben.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Nettofüllmenge
  • Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der EU niedergelassenen Importeurs
  • Los-/Chargen-Nummer, es sei denn es befindet sich ein ausführliches Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung, mindestens unter Angabe des Monats und des Tages.
  • Nährwertkennzeichnung: Sie besteht aus einer Tabelle mit mindestens sieben Nährwertinformationen. Angegeben werden müssen der Energiegehalt und die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder Milliliter des verzehrsfertigen Lebensmittels.

Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen

Lebensmittelzusatzstoffe sind Zutaten. Sie müssen zugelassen sein und dürfen nur nach bestimmten Regeln in Lebensmitteln eingesetzt werden. Sie dienen einem technologischen Zweck, das heißt sie verbessern beispielsweise die Backfähigkeit oder Haltbarkeit eines Lebensmittels. Im Zutatenverzeichnis muss in der Regel angegeben werden:

  • der Klassenname, der über die technologische Funktion der Substanz im Lebensmittel informiert, etwa Verdickungsmittel
  • die genaue Bezeichnung des Zusatzstoffes oder seine E-Nummer, zum Beispiel „Guarkernmehl“ oder „E 412“.

Die vollständige Angabe lautet also: „Verdickungsmittel Guarkernmehl“ oder „Verdickungsmittel E 412“.

Enzyme sind natürlicherweise in vielen Lebensmitteln enthalten, werden aber auch absichtlich zugesetzt. Bestimmte Enzyme müssen dann mit ihrer Funktion und ihrer Bezeichnung im Zutatenverzeichnis stehen.

Aromen sind komplexe Gemische aus Aromastoffen. Im Zutatenverzeichnis ist es ausreichend, nur das Wort „Aroma“ anzugeben. Wenn Geschmacks- und Herkunftsangaben gemacht werden, dann sind diese Hinweise an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Der Zusatz „natürlich“ bedeutet, dass das Aroma aus einer natürlichen Quelle stammt. Das kann ein Lebensmittel sein oder ein sonstiger natürlicher Rohstoff, aus dem das Aroma gewonnen wird.
  • Wird zusätzlich ein Lebensmittel benannt, beispielsweise „natürliches Vanillearoma“, dann muss das Aroma zu 95 Prozent aus dem namensgebenden Lebensmittel stammen, im Beispielsfall also aus Vanille.
  • Bezeichnungen wie „Vanillearoma“ oder „Apfelaroma“ gelten als reine Geschmacksangaben. Sie sind nicht als Hinweis auf die botanische oder eine natürliche Herkunft zu verstehen.

Auch für bestimmte Herstellungsverfahren gibt es umfangreiche Kennzeichnungsvorschriften, zum Beispiel für Biolebensmittel, die Verwendung von oder auch den Verzicht auf gentechnisch veränderte Organismen oder die Anwendung der Lebensmittelbestrahlung. Zusätzlich gibt es für bestimmte Produktgruppen wie Fruchtsäfte, Konfitüren oder Käse produktspezifische Vorschriften zur Zusammensetzung und Kennzeichnung. So ist bei manchen Lebensmitteln genau definiert, wie die Bezeichnung des Lebensmittels lauten muss, zum Beispiel bei Konfitüren, Schokoladen oder bei bestimmten Käsesorten. Bei anderen Lebensmitteln hat sich über die Jahre eine allgemeine Verkehrsauffassung zu ihrer Zusammensetzung und Bezeichnung entwickelt. Sie ist für einige Produktgruppen, zum Beispiel für Brot, Eis, Wurst oder Feinkostsalate in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches dokumentiert. Diese Beschreibungen gelten als handelsüblich, rechtlich verbindlich sind sie jedoch nicht.

Auch beim Angebot unverpackter Lebensmittel, etwa in der Gemeinschaftsverpflegung oder in der Bäckerei gibt es Informationspflichten. Sie betreffen insbesondere Produkte, die bestimmte Zusatzstoffe wie Konservierungsstoffe oder Süßungsmittel sowie bestimmte allergene Zutaten, beispielsweise Milch, Ei, Schwefeldioxid oder Soja enthalten. Diese Informationen müssen Verbraucher*innen grundsätzlich schriftlich zur Verfügung gestellt werden, etwa über den Speiseplan oder durch ein Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels. Unter bestimmten Bedingungen reicht auch eine mündliche Auskunft. Dann allerdings muss durch einen Aushang auf diese Informationsmöglichkeit hingewiesen werden.

Für manche Produktgruppen gibt es für den losen Verkauf noch zusätzliche Informationspflichten, zum Beispiel für Obst und Gemüse. Dabei muss bei fast allen Obst- und Gemüsearten das Herkunftsland ausgewiesen werden. Bei manchen Obst- und Gemüsearten sind noch weitere Angaben Pflicht, etwa zur Sorte oder zur Klasse.

Für alle Lebensmittel, gleich ob verpackt oder unverpackt, muss der Preis an der Produktverpackung oder in der Nähe der Ware angegeben werden. Bei loser Ware reicht in der Regel die Angabe des Grundpreises. Das ist der Preis pro Mengeneinheit, meist pro Kilogramm oder Liter. Bei verpackten Lebensmitteln müssen der Endpreis und der Grundpreis ausgewiesen werden.

Anforderungen an die Lesbarkeit

Richtig platziert
Alle Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich, gut lesbar und unverwischbar auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett stehen. Als gut sichtbare Stelle gilt jede Seite der Packung, da Verbraucher das Produkt beim Kauf drehen und wenden können. Die Bezeichnung des Lebensmittels, die Füllmenge und gegebenenfalls der Alkoholgehalt müssen im gleichen Sichtfeld stehen.

Gut lesbar
Alle verpflichtenden Informationen müssen mindestens 1,2 mm groß sein, bezogen auf den kleinen Buchstaben „x“. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, muss das kleine „x“ mindestens 0,9 mm hoch sein. Die Schriftart, der Buchstabenabstand und der Farbkontrast müssen zu einer guten Lesbarkeit beitragen. Pflichtangaben dürfen nicht durch Bilder, Werbung oder andere Angaben verdeckt sein.

Gut verständlich
Eine andere Sprache als Deutsch ist für Pflichtangaben nur erlaubt, wenn die Verbraucherinformation nicht beeinträchtigt wird, z.B. bei bekannten Bezeichnungen wie „Pommes frites“ oder „Mousse au Chocolat“. Auch das Zutatenverzeichnis muss in deutscher Sprache auf dem Etikett stehen. Ausnahmen gibt es lediglich für einige Angaben auf Weinerzeugnissen.

Weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung

Welche Informationen über die Herkunft bietet das Etikett?

Informationen zur Herkunft sind nur für bestimmte Lebensmittelgruppen gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Bei verpackter Ware gelten sie beispielsweise für die meisten Obst- und Gemüsearten, Eier, Fisch, natives Olivenöl, Honig, Frischfleisch der Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie alle Bio-Lebensmittel. Unter den unverpackten Lebensmitteln müssen die meisten Obst- und Gemüsearten mit einer Herkunftsangabe versehen sein. Seit vielen Jahren muss außerdem bei frischem Rindfleisch, das etwa an der Fleischtheke angeboten wird, die Herkunft ausgewiesen sein. Diese Pflicht gilt seit Anfang 2024 auch für unverpackt angebotenes, frisches Schweinefleisch. Entsprechende Pflichten für Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügel sollen folgen.

Der Umfang verpflichtender Herkunftsinformationen unterscheidet sich je nach Art des Lebensmittels. Zum Beispiel muss bei den Monoprodukten Obst beziehungsweise Gemüse generell das Ursprungsland angegeben werden. Bei Fleisch, etwa vom Rind oder Schwein, können sich der Ort der Geburt vom dem der Mast bis hin zur Schlachtung unterscheiden. Entsprechend müssen hier mehrere Herkunftsinformationen auf das Etikett. Bei Honig und nativen Olivenöl kann es sich um Mischungen aus unterschiedlichen Ländern handeln. In diesem Fall sind die Angaben „aus EU-Ländern“, „aus Nicht-EU-Ländern“ beziehungsweise „aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ vorgesehen. Ein Spezialfall sind die Eier: Bei ihnen lässt sich sogar der jeweilige Herstellungsbetrieb über den Eiercode ablesen.

Es darf auch freiwillig über die Herkunft von Lebensmittel informiert werden. Wichtig ist dann, dass die Informationen kein falsches Bild über die tatsächliche Herkunft des Produktes erzeugen. Das wäre irreführend und ist daher verboten.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Lebensmittelkennzeichnung?

Die zentrale Norm über lebensmittelbezogene Verbraucherinformationen ist die europäische Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 – kurz LMIV. Sie regelt EU-weit einheitlich und weitgehend produktunabhängig, welche Pflichtangaben auf verpackten Lebensmitteln stehen müssen. Darüber hinaus schreibt sie zum Beispiel vor, welche Angaben im Onlinehandel oder im Versandhandel vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgen müssen.

Neben der LMIV gibt es zahlreiche weitere Regeln zur Kennzeichnung, insbesondere in insbesondere Produktverordnungen wie in der Konfitüren-Verordnung oder der Milcherzeugnis-Verordnung oder auch im europäischen und nationalen Zusatzstoffrecht. Für Biolebensmittel wiederum gilt ein eigenständiges Regelwerk, das ergänzend zu den allgemeinen Kennzeichnungspflichten berücksichtigt werden muss.

Jenseits der Pflichtkennzeichnung dürfen Lebensmittel mit allgemeinen Produktinformationen beworben werden. Diese Angaben dürfen jedoch nicht täuschend sein. Verboten ist außerdem eine krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel. Diese Verbote sind in der europäischen LMIV verankert und gelten somit EU-weit. Zusätzlich werden sie im nationalen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aufgegriffen. EU-weit verbindliche Vorgaben zur Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben enthält die europäische Health-Claims-Verordnung.

Welche Bedeutung haben die Leitsätze für die Lebensmittelkennzeichnung?

Die Bezeichnung eines Lebensmittels ist eine wichtige Information für Verbraucher*innen. Deshalb ist ihre Angabe auch für alle verpackten Lebensmittel verpflichtend. Existiert keine rechtlich verbindliche Bezeichnung für ein Produkt, muss eine Bezeichnung gewählt werden, die Art des Erzeugnisses gut erkennen lässt. Dabei helfen die die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches. Die Leitsätze beschreiben die allgemeine Verkehrsauffassung zur Zusammensetzung und Bezeichnung zahlreicher Lebensmittelgruppen, beispielsweise von Erfrischungsgetränken, Tee oder Fleischwaren. Diese Beschreibungen sind jallerdings rechtlich nicht verbindlich, sondern haben den Charakter eines Sachverständigengutachtens. Sie haben jedoch eine große praktische Bedeutung. Das auch deshalb, weil sie gemeinsam von Vertreter*innen der Wissenschaft, Überwachung, Verbraucherschaft und Wirtschaft verabschiedet werden. Das hierfür zuständige Gremium heißt Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission. Sie besteht aus 32 Personen, von denen jeweils acht aus den genannten Gruppen stammen. Zu ihren Aufgaben gehört es auch, die Leitsätze regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen. Die Sachstandsberichte zu aktuellen Entwicklungen können auf der Website der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eingesehen werden.

Wann muss eine Zutat im Zutatenverzeichnis mengenmäßig gekennzeichnet werden?

Ist eine Zutat auf dem Etikett in besonderer Weise – durch Worte, Bilder oder Grafiken – hervorgehoben, muss der Mengenanteil dieser Zutat im Zutatenverzeichnis angeben werden. Dies ist zum Beispiel nötig, wenn die Zutat Teil der Bezeichnung des Lebensmittels ist, wie beim "Erdbeerjoghurt" oder der "Hühnersuppe". Die Mengenkennzeichnung ist auch verpflichtend, wenn eine bestimmte Zutat üblicherweise mit einem Produkt in Verbindung gebracht wird: So lässt die Bezeichnung "Marmorkuchen" erwarten, dass Kakao in dem Kuchen enthalten ist. Der Kakaotanteil muss also in Prozent aufgeführt werden. Es sind ein paar Spezialfälle geregelt, in denen die Mengenkennzeichnung entfallen darf, beispielsweise, wenn Zutaten in lediglich kleinen Mengen zur Geschmacksgebung zugesetzt werden wie bei Paprikachips.

Welche Informationspflichten gelten beim Onlinehandel mit Lebensmitteln?

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt ergänzend zu den Pflichtangaben vorverpackter Lebensmittel auch die Informationspflichten im Fernabsatz. Unter Fernabsatzhandel wird sowohl das Angebot von Lebensmitteln über Online-Shops verstanden wie auch über Kataloge oder Fernsehsendungen. Wer auf diesem Wege Lebensmittel vertreibt, muss dafür sorgen, dass vor Abschluss des Kaufvertrages alle nach der LMIV verpflichtenden Informationen über verpackte Lebensmittel zugänglich sind, also neben der Bezeichnung beispielsweise auch das Zutatenverzeichnis und die Nährwerttabelle. Ausgenommen von der Informationspflicht ist lediglich die Angabe zum Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise zum Verbrauchsdatum. Der Grund für diese Ausnahme ist, dass diese Angaben ständig aktualisiert werden müssten und es logistisch kaum möglich wäre, bei Bestellungen Ware mit einem bestimmten Daten auszuliefern. Die Informationen müssen wie die Lebensmittelpflichtkennzeichnung gut lesbar und leicht verständlich sein. Dabei muss die Sprache auf das Bestimmungsland des Angebotes angepasst sein. Als zulässig gilt es, wenn im Onlinehandel diese Pflichtinformationen erst durch Öffnen einer Unterseite zugänglich sind, sofern darauf deutlich und gut sichtbarer hingewiesen wird.

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