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Erfrischungsgetränke sind extrem beliebt. Sie sind oft sehr süß. Es gibt sie mit oder ohne Kohlensäure, teilweise mit Koffein und in vielen Geschmacksvarianten.

Zwei Gläser Erfrischungsgetränke
Fotolia.com/beats
  • Die Basis von Erfrischungsgetränken wie Limonade, Schorle und Brause ist Wasser.
  • Sie sind alkoholfrei und enthalten meist viel Zucker; es gibt sie in den verschiedensten Geschmackrichtungen, mit oder ohne Kohlensäure.
  • Die Leitsätze definieren die Merkmale der verschiedenen Getränketypen.
  • Getränke wie zum Beispiel Cola enthalten Koffein, Energydrinks darüber hinaus noch weitere Stoffe – für sie alle gelten gesetzliche Höchstwerte.

Erfrischungsgetränke sind alkoholfreie Getränke auf Wasserbasis mit oder ohne Kohlensäure, die geschmacksgebende Zutaten enthalten. So umschreiben die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuches die vielfältige Produktgruppe. Die Leitsätze sind rechtlich nicht verbindlich. Sie gelten als eine Art Sachverständigengutachten und beschreiben typische Beschaffenheitsmerkmale ausgewählter Erfrischungsgetränke wie Limonaden, Schorlen und Brausen. Für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke wie Cola und die sogenannten Energydrinks gibt es dagegen rechtlich verbindliche Regelungen zur Zusammensetzung und Kennzeichnung. Für andere Vertreter der Kategorie Erfrischungsgetränke, beispielsweise „Near-Water“-Getränke oder Fruchtsaft-Molke-Mischungen, gibt es weder rechtlich verbindliche Definitionen noch sonstige dokumentierte Beschreibungen, die dem Stellenwert der Leitsätze entsprechen. Sie müssen daher auf dem Etikett so beschrieben werden, dass die Charakteristik des Produktes erkennbar ist.

Typische Zutaten von Erfrischungsgetränken

Die Basis alkoholfreier Erfrischungsgetränke ist Wasser in Form von Trinkwasser, natürlichem Mineralwasser, Quellwasser beziehungsweise Tafelwasser. Geht es um ihren Geschmack, sind der Fantasie fast keine Grenzen gesetzt: Verwendet werden in der Regel Fruchtsäfte, Kräuterauszüge oder aus Früchten hergestellte, zuckerhaltige Konzentrate und Extrakte. Ihre Süße verdanken sie unterschiedlichsten Zuckerarten, oft klassischem Haushaltszucker, mitunter aber auch Agavendicksaft oder Fruchtzucker, also Fruktose. Zuckerreduzierte oder zuckerfreie Varianten enthalten ersatzweise Süßungsmittel. Andere typische Zusatzstoffe in Erfrischungsgetränken sind Säuerungsmittel wie Citronensäure. Farbstoffe werden seltener verwendet und finden sich meist nur in Brausen. Häufiger verstärken Frucht- oder Pflanzenauszüge die natürliche Färbung der Getränke.

Charakteristika von Limo und Co.

Je nach Art unterscheiden sich Erfrischungsgetränke sehr deutlich in ihrem Fruchtsaft- und Zuckergehalt. Detailliert informiert das Zutatenverzeichnis über die Zusammensetzung des jeweiligen Getränkes. Eine Richtschnur für einige auf dem Markt befindliche Getränketypen geben die Leitsätze für Erfrischungsgetränke vor:

  • Fruchtsaftgetränke und Fruchtschorlen enthalten als geschmacksgebende Zutaten typischerweise Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder Mischungen daraus. Auch der Zusatz von Aromenextrakten oder natürlichen Aromen gilt als verkehrsüblich, ist in der Praxis allerdings selten. Je nach Fruchtart benennen die Leitsätze für Fruchtsaftgetränke und -schrolen bestimmte Mindestfruchtanteile. Beispielsweise weisen Fruchtsaftgetränke aus Trauben oder Äpfeln mindestens 30 Prozent Fruchtanteil auf, im Falle von Zitrusfrüchten sind nur 6 Prozent die Regel. Der Fruchtgehalt von Fruchtsaftschorlen entspricht mindestens dem von Fruchtnektar: Das heißt, Apfelschorle enthält mindestens 50 Prozent Apfelsaft, Kirschschorle mindestens 35 Prozent. Fruchtsaftschorlen enthalten, anders als Fruchtsaftgetränke, Kohlensäure. Eine Zuckerung ist nur bei Schorlen aus sauren, nicht unmittelbar genießbaren Säften üblich, zum Beispiel Sauerkirsche oder Sanddorn
  • Limonaden erhalten ihren Geschmack von vielfältigen möglichen Zutaten: Er kann allein auf dem Zusatz von Aromaextrakten beziehungsweise natürlichen Aromastoffen beruhen, üblich sind aber auch Zusätze von zum Beispiel Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentraten oder Fruchtmark. Werden Limonaden mit Fruchtsaft hergestellt, gibt es nach den Leitsätzen je nach Fruchtart typische Mindestfruchtanteile. Sie entsprechen mindestens der Hälfte entsprechender Fruchtsaftgetränke, bei Limonaden aus Zitrusfrüchten zum Beispiel mindestens 3 Prozent. Ihre säuerliche Note verdanken viele Limonaden dem Zusatz von Zitronensäure. Für einen süßen Geschmack kann Limonaden Zucker zugesetzt werden. Wie viel, ist offen. Ein Mindestzuckergehalt von 7 Prozent gilt seit einer Änderung der Leitsätze im Jahr 2024 nicht mehr als üblich.
  • Brausen sind kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke. Anders als Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorlen und Limonaden können sie Aromen nicht-natürlichen Ursprungs enthalten. Auch der Zusatz von Farbstoffen ist üblich. Als „Fassbrause“ bezeichnete Erfrischungsgetränke sind ein Spezialfall: Wegen regional unterschiedlicher Verkehrsauffassungen erfüllen nicht alle so bezeichneten Produkte die Beschreibung der Brausen nach den Leitsätzen.

Nah am Wasser gebaut: Near-Water-Getränke

Ein Hauch von Frucht, Kräuterauszüge oder schlicht Aromenzusätze, dazu überwiegend Mineral- oder Tafelwasser – das ist das Charakteristikum der sogenannten „Near-Water-Getränke“. Wegen ihres hohen Wasseranteils sind sie in der Regel tatsächlich kalorienarm. Klarheit verschafft ein Blick auf die Nährwerttabelle. Zusätze gesund anmutender Zutaten wie Kräuterauszüge, Aloe Vera oder gering dosierter Extrakte von Heilpflanzen wie Ginseng oder Ginkgo verleihen ihnen oft ein gesundheitsförderliches Image. Tatsächliche Gesundheitswirkungen der Getränke sind jedoch wissenschaftlich nicht belegt und daher unzulässig.

Mehr oder weniger koffeinhaltig: Energydrinks und Cola

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen laut Verordnung höchstens 320 Milligramm Koffein pro Liter enthalten. Cola-Getränke sind der Klassiker unter den koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken. Ihr Koffeingehalt liegt allerdings meist weit unter dem gesetzlichen Höchstwert. Wie hoch er ist – ob er bei 10 oder 140 Milligramm pro Liter liegt – bleibt offen. Denn erst ab einer Konzentration von 150 Milligramm Koffein pro Liter muss der Koffeingehalt auf dem Etikett angegeben werden. Energydrinks dagegen schöpfen den gesetzlich festgelegten Koffein-Höchstwert in der Regel voll aus. Das steht dann auch auf ihrer Verpackung. Neben Koffein enthalten sie mindestens einen oder mehrere der folgenden Stoffe: Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Auch für diese drei Stoffe gelten gesetzlich festgelegte Höchstwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

  • Taurin ist ein Abbauprodukt der Aminosäure Cystein. Es kommt natürlicherweise beispielsweise in Fleisch und Käse vor und wird auch im Körper als Bestandteil von Gallensäuren hergestellt. Noch unklar ist, ob Taurin die Wirkung von Koffein verstärkt. Leistungssteigernde Wirkungen sind nicht belegt. Energydrinks dürfen höchstens 4.000 Milligramm Taurin pro Liter enthalten.
  • Inosit ist in Pflanzen und in Muskelgewebe weit verbreitet. Es kann auch im Körper selbst gebildet werden. Mangelzustände sind beim Menschen nicht bekannt. Die Höchstmenge von Insosit in Energydrinks beträgt 200 Milligramm pro Liter.
  • Glucuronolacton ist eine Verbindung, die der Körper selbst herstellt und nutzt, um Fremdstoffe (Arzneimittel, Phenole) auszuscheiden. Ob die Zufuhr dieser Substanz über die Nahrung Entgiftungsreaktionen auslöst, ist wissenschaftlich nicht belegt. Die Höchstmenge von Glucuronolacton in Energydrinks liegt bei 2.400 Milligramm pro Liter.

Oft enthalten Energydrinks anstelle von Koffein auch Extrakte aus Guarana. Das ist die Nuss eines tropischen Gewächses, die einen sehr hohen Koffeingehalt aufweist.

Hinweispflichten bei koffeinhaltigen Getränken

Bei Getränken mit einem Koffeingehalt ab 150 Milligramm pro Liter muss der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ auf dem Etikett stehen, gefolgt von der Angabe des tatsächlichen Koffeingehaltes pro 100 Milliliter. Ausgenommen von der Pflichtinformation sind Getränke auf Basis von Kaffee oder Tee, sofern ihre Bezeichnung den Begriff Kaffee beziehungsweise Tee enthält. Fertiger Eiskaffee beispielsweise, der im Kühlregal verpackt angeboten wird, muss keine Informationen zu seinem Koffeingehalt aufweisen.

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