- Alle Nahrungergänzungsmittel müssen bestimmte Pflichtangaben tragen, unter anderem zu Inhaltstoffen und zur Dosierung des Produktes.
- Für die Produkte wird viel geworben, zum Beispiel in Zeitschriften, in Online-Shops und über Social Media. Diese Werbung sollte immer kritisch hinterfragt werden.
- Es gibt eine Reihe unabhängiger, wissenschaftlich abgesicherter Informationsangebote, die bei einer bewussten Kaufentscheidung helfen können.
Der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ auf der Verpackung bedeutet: Dieses Produkt ist ein Stoffkonzentrat, das die allgemeine Ernährung ergänzen soll. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher sich im Angebot der Nahrungsergänzungsmittel zurechtfinden können, gibt es verbindliche Regeln zur Kennzeichnung. Danach muss auf dem Etikett von jedem Nahrungsergänzungsmittel zum Beispiel stehen, welche Nährstoffe und sonstigen Stoffe es liefert und in welcher Menge. Oft sind die Packungen auch reich an Werbebotschaften.
Bevor ein Nahrungsegänzungsmittel im Einkaufskorb landet, sollten daher neben Packungsangaben immer auch unabhängige Informationen gelesen werden. Frei von wirtschaftlichen Interessen und wissenschaftlich fundiert informieren zum Beispiel die Verbraucherzentralen auf ihrer Internetseite „Klartext Nahrungsergänzung“. Auch in einer ärztlichen Beratung oder von einer Ernährungsfachkraft können Fragen geklärt werden.
Pflichtinformationen zur Produktart und Dosierung
Nahrungsergänzungsmittel gibt es in den unterschiedlichsten Zusammensetzungen. Wie bei anderen verpackten Lebensmitteln verrät das Zutatenverzeichnis, welche Nährstoffe und sonstigen Stoffe in einem Präparat enthalten sind. Zusätzlich muss auf der Verpackung immer stehen, welcher Stoff oder welche Stoffgruppe das Produkt ausmacht, zum Beispiel „Magnesium“, „Kieselerde“ oder „Vitamin-B-Komplex“.
Darüber hinaus gibt es weitere Kennzeichnungspflichten:
- Auf der Verpackung muss immer eine Verzehrsempfehlung stehen, zum Beispiel „1 Kapsel täglich“.
- Zusätzlich muss angeben sein, welche Mengen der charakteristischen Inhaltsstoffe des Produktes in dieser Dosierempfehlung stecken, zum Beispiel „5 mg Zink pro Kapsel“.
Für Vitamine und Minerstoffe gibt es noch eine Besonderheit: Für sie gibt es Orientierungswerte über ihre täglichen Zufuhrmengen – sogenannte Referenzmengen. Bei einem Zink-Präparat zum Beispiel müssen Herstellerfirmen angeben, zu welchem Prozentanteil die von ihnen empfohlene Tagesdosis die Referenzmenge an Zink abdeckt. Diese Referenzmengen sind gesetzlich verankert. Für Pflanzenextrakte, Glucosamin oder andere Stoffe, die auch als Nahrungsergänzungsmittel vertreiben werden, gibt es solche Werte nicht. Denn es fehlt an Wissen, in welchen konkreten Mengen diese vom Körper gebraucht werden – und mitunter auch, ob überhaupt.
Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Lebensmittel, also auch Nahrungsergänzungsmittel, dürfen unter bestimmten Bedingungen mit gesundheitsbezogen Angaben (Health Claims) beworben werden. Knapp 250 solcher Angaben sind nach der europäischen Health Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen, viele davon in Bezug auf die Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Damit die Werbung mit einem Health Claim zulässig ist, muss in der Regel die übliche Verzehrsmenge eines Lebensmittels pro Tag bestimmte Mindestmengen des beworbenen Stoffes liefern. Bei Nahrungsergänzungsmitteln gelingt das leicht, schließlich handelt es sich laut Gesetz um Stoffkonzentrate. Zum Beispiel ist die Aussage „Pantothensäure (Vitamin B5) trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“ erlaubt, wenn eine Tagesdosis 0,9 mg des Vitamins liefert. Übersetzt in die Sprache der Werbung steht dann oft plakativ „für die Nerven“ auf der Verpackung. Das ist erlaubt, wenn zumindest ein Sternchenhinweis darauf verweist, dass nur eine unterstützende Wirkung gemeint ist.
Wo besondere Aufmerksamkeit gefragt ist
Für Pflanzenextrakte wie Ginkgo, Melisse oder Mate gibt es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben. Ihr Zusatz als solcher ist aber in der Regel zulässig. Manche Herstellerfirmen nutzen solche Pflanzenzusätze als werbewirksame „Schmuckzutat“. Ginkgo zum Beispiel haftet der Ruf als Gedächtnismittel an. Bewiesen ist das in lebensmitteltypischen Verzehrsmengen jedoch nicht. Wenn aber ein Nahrungsergänzungsmittel mit Ginkgo zusätzlich Kupfer enthält, kann die Botschaft „für die geistige Leistungsfähigkeit“ zulässig sein. Auf die Zutat Ginkgo könnte aber genauso gut verzichtet werden.
Der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel sollte daher immer mit einer gesunden Portion Skepsis begegnet werden. Das gilt auch für Botschaften wie „apothekenexklusiv“ oder „hochdosiert“. Denn der Apothekenverkauf ist kein Qualitätsmerkmal für Nahrungergänzungsmittel. Und es ist nicht bewiesen, dass das Prinzip „viel hilft viel“ Vorteile bietet. Hier ist eher das Gegenteil der Fall.
Social Media und Publikumsmedien
Journalistische Beiträge über Nahrungsergänzungsmittel, die in Publikumsmedien oder im Internet veröffentlicht werden, unterliegen keiner systematischen Kontrolle in Bezug auf ihre fachliche Richtigkeit. Zwar sind Journalistinnen und Journalisten dazu verpflichtet sorgfältig zu recherchieren und unabhängig zu berichten. Redaktionelle Beiträge, etwa über die Nährstoffversorgung der Bevölkerung, müssen immer von Werbung getrennt sein. Doch haben Publikumsmedien nicht primär den Auftrag zur Ernährungsbildung. Bei einigen Medien zählt der schnelle Nachrichtenwert mehr als die wissenschaftliche Fundiertheit der Meldung.
Im Internet kann heute ohnehin praktisch jeder und jede Beiträge über Ernährungsthemen veröffentlichen, etwa auf einer eigens gestalteten Website oder über Social Media. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Werden zum Beispiel persönliche Erfahrungen als Fakten verkauft, stehen wahrscheinlich Absatzinteressen dahinter. Gute Informationen sollten immer neutral und transparent dargestellt sein.
Klartext Nahrungsergänzung
Die Verbraucherzentrale liefert Verbraucher*innen und Multiplikator*innen eine unabhängige, interaktive Informationsplattform mit dem Ziel, mehr Transparenz sowie Risikobewusstsein für Nahrungsergänzungsmittel zu schaffen und die Marktsituation zu verbessern.
https://www.verbraucherzentrale.de/klartext-nahrungsergaenzung
Weitere Informationen
Welche Kennzeichnungsvorschriften gelten für Nahrungsergänzungsmittel und was muss alles auf der Packung stehen?
Für die Pflichtkennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln gelten im Wesentlichen zwei Vorschriften: die Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 und die nationale Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Vorgeschrieben sind danach folgende Angaben:
- die Bezeichnung, also Nahrungsergänzungsmittel,
- der Stoff oder eine Stoffgruppe, die charakterisch für das Produkt ist, zum Beispiel „Vitamin C“, „B-Vitamin-Komplex“ oder „Grünlippmuschel-Extrakt“,
- die empfohlene tägliche Verzehrsmenge des Produktes in Portionen, zum Beispiel „2 Kapseln täglich“,
- die Angabe der Nährstoffe: Dort stehen die Mengen der enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, die das Produkt ausmachen, bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge. Bei Vitaminen und Mineralstoffen muss zusätzlich angegeben werden, zu welchem Anteil diese Tagesdosis die Nährstoffbezugswerte abdeckt.
- Die Liste der Zutaten in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil; enthält das Präparat Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, zum Beispiel Sojalecithin, müssen diese Zutaten optisch hervorgehoben werden, etwa durch Fettdruck.
- Der Warnhinweis „Die angegebene empfohlene Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“,
- der Hinweis, dass das Produkt kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung ist,
- der Hinweis, dass das Produkt außerhalb der Reichweite von Kindern zu lagern ist,
- die Mengenkennzeichnung, zum Beispiel „60 Kapseln“,
- einen Produktverantwortlichen, das heißt den Hersteller, Verpacker oder einen in der EU niedergelassenen Importeur,
- ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und
- eine Los-/Chargen-Nummer, es sei denn, es steht ein taggenaues MHD auf der Packung.
Mit nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben dürfen Nahrungsergänzungsmittel nur beworben werden, wenn die Anforderungen der sog. Health Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt sind.
Wie unterscheiden sich Nahrungsergänzungsmittel von anderen Lebensmitteln?
Nahrungsergänzungsmittel haben zwei besondere Merkmale, durch die sie sich von den meisten anderen Lebensmitteln unterscheiden: Es handelt sich um Konzentrate, und sie kommen in dosierter Form auf den Markt. Beides kann eine zu hohe Aufnahme von Nährstoffen begünstigen, die bei anderen Lebensmitteln unwahrscheinlicher ist. Denn bei Obst, Nudeln oder Joghurt begrenzt ihr Volumen und ihr Energiegehalt die Aufnahmemenge natürlich.
Nahrungsergänzungsmittel müssen daher den Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden." tragen. Dies soll das Risiko einer Überdosierung reduzieren.
Verbindliche Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln gibt es bislang nicht. Das Risiko einer zu hohen Zufuhr von Vertretern dieser Stoffgruppen beteht daher bei einigen Produkten selbst dann, wenn die auf dem Etikett genannte Dosierempfehlung eingehalten wird. Das liegt daran, dass die Herstellerfirma selbst entscheidet, wie hoch die Dosierempfehlung ist. Deshalb ist es wichtig, sich vor dem Kauf gut über das Produkt zu informieren.
Um Kinder vor einem unsachgemäßigen Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln zu schützen, sollen die Produkte außerhalb ihrer Reichweite aufbewahrt werden. Dieser Hinweis ist verpflichtend für die Packung vorgeschrieben.
Wer informiert über unerwünschte Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln?
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Ihr Verzehr muss daher sicher sein. Allerdings gibt es Erkenntnisse darüber, dass ihr Konsum auch unerwünschte Wirkungen auf den Körper haben kann. Zum Beispiel verändern Inhaltsstoffe mancher Nahrungsergänzungsmittel die Wirkung von Medikamenten. Eine konzentrierte Aufnahme bestimmter Nährstoffe kann zudem dazu führen, dass andere Nährstoffe aus der normalen Ernährung nur noch eingeschränkt aufgenommen werden. Bekannt ist zum Beispiel, dass eine langfristige Zink-Supplementierung mit Dosen über 25 mg pro Tag das Risiko eines Kupfermangels erhöht.
Über solche möglichen unerwünschten Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln muss jedoch nicht auf der Packung informiert werden. Etwas Vergleichbares zum Beipackzettel, der bei Arzneimitteln über bekannt gewordene Nebenwirkungen informiert, gibt es für sie nicht. Bestehen bei Einnahme von Medikamenten bekannte Wechselwirkungen mit Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, steht dies allerdings auf dem Beipackzettel.
Außerdem informieren die Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Projektes „Klartext Nahrungsergänzung“ über das Thema.
Welche gesundheitsbezogene Angaben sind für Nahrungsergänzungsmittel erlaubt? Und welche nicht?
Für die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben gilt: Es dürfen grundsätzlich nur von der EU-Komission zugelassene Aussagen verwendet werden, die nicht irreführend sind. Das heißt: Anbieter dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass ihr Nahrungsergänzungsmittel eine Körperfunktion beeinflusst, obwohl das nicht stimmt. Verboten sind Heilungsversprechungen: Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und dürfen weder heilende Wirkungen haben noch damit beworben werden. Unter das für Lebensmittel geltenden Verbot der krankheitsbezogenen Werbung fallen auch Aussagen über die Vorbeugung oder Linderung von Krankheiten.
Das EU-Register der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält alle rund 250 Gesundheitsangaben, die verwendet werden dürfen, viele davon in Bezug auf Vitamine und Mineralsstoffe. Diese Angaben darf jedes Lebensmittel tragen, das die dort beschriebenen Anforderungen erfüllt. In der Regel reicht dafür eine bestimmte Mindestmenge des fraglichen Stoffes pro Portion. Für Nahrungsergänzungsmittel ist das kein Problem, schließlich handelt es sich bei ihnen immer um Konzentrate. Das Register zeigt zudem die Health Claims, die beantragt wurden, aber keine Zulassung erhielten.
Das Zulassungsverfahren von gesundheitsbezogenen Angaben über Pflanzenstoffe, etwa zu Extrakten aus Artischocke, Cranberry oder Ginkgo (sog. „botanicals“) steht aktuell „on hold“. Das heißt, es werden erst dann wieder Anträge bewertet, wenn klar nach welchen genauen Kriterien die wissenschaftliche Bewertung erfolgen soll. Solange darf mit gesundheitsbezogene Angaben über „botanicals“ nur dann geworben werden, wenn ihre Zulassung beantragt wurde und die Angabe wissenschaftlich belegt und nicht irreführend ist. Bei der Recherche zum aktuellen Sachstand kann das „EU register of health claims“ helfen.
Woran ist erkennbar, dass ein Nahrungsergänzungsmittel möglicherweise unrechtmäßig als solches vertrieben wird?
Steht die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ auf der Packung, kann erst einmal davon ausgegangen werden, dass es sich auch um ein solches handelt. Allerdings lohnt es sich immer, auch die übrigen Produktinformationen unter die Lupe zu nehmen. Sehr hohe Tagesdosen von Vitaminen und Mineralstoffen, die weit über den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung liegen, können zum Beispiel ein Hinweis dafür sein, dass ein Produkt eher dem Arzneimittelsektor zuzuordnen ist. Und selbst wenn das nicht der Fall ist: Als Nahrungsergänzung sinnvoll sind Dosierungen, die ein Vielfaches der in der Nährwertkennzeichnung angegebenen Referenzwerte (NRV) sind, in der Regel nicht.
Übertriebene Wirkversprechen, etwa zu besonders schneller Gewichtsabnahme oder einer Heilung von Krankheiten, sollten immer skeptisch machen – im besten Fall sind sie irreführend, weil sie nicht eintreten, im schlimmsten Fall enthält das Produkt illegale Stoffe, die möglicherweise wie versprochen wirken, aber gleichzeitig gesundheitsschädlich sein können. Erzeugnisse mit arzneitypischen Zusätzen wie Melisse, Ginkgo oder Ginseng können im Einzelfall rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden. In diesen Fällen müssen die Erzeugnisse Dosierungen aufweisen, die nicht pharmakologisch wirken – andernfalls fallen sie unter das Arzneimittelrecht.
Worin unterscheiden sich die gesetzlich verankerten Nährstoffbezugswerte (NRV) und die D-A-CH-Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr?
Die Nährstoffbezugswerte NRV (nutritient reference values) sind rechtlich festgelegte Referenzmengen für die Tageszufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen. Sie beziehen sich auf einen durchnittlichen Erwachsenen mit einem Energiebedarf von 8400 kJ/2000 kcal pro Tag und gelten EU-weit einheitlich. Auf dem Etikett muss angegeben werden, zu welchem Anteil im Produkt enthaltene Vitamine und Mineralstoffe die NRV abdecken. Das soll einen Vergleich unterschiedlicher Lebensmittel, auch Nahrungsergänzungsmittel, erleichtern.
Die DGE/ÖGE-Referenzwerte haben einen anderen Hintergrund und weichen teils deutlich von den NRV ab: Sie werden von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und der Österreichischen Gesellschaft für Ernährung (ÖGE)gemeinsam herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Je nachdem, wie gut die wissenschaftliche Datenlage ist, werden die DGE/ÖGE--Referenzwerte als empfohlene Zufuhr, Schätzwert oder Richtwert festgelegt. Sie haben also nicht immer empfehlenden Charakter. Ihre Festlegung erfolgt alters- und oft auch geschlechtsspezifisch. Auch besondere Lebenssituationen wie Schwangerschaft und Stillzeit finden Berücksichtigung.