- Im Einzelhandel angebotene Nahrungsergänzungsmittel sind oft besser kontrolliert als Online-Angebote.
- Apotheken sind kein Garant für eine besondere Qualität eines Nahrungsergänzungsmittels.
- Ärztinnen und Ärzte dürfen zur Einnahme eines Nährstoffs oder einer Nährstoffkombination raten, nicht jedoch konkrete Produkte empfehlen oder verkaufen.
Nahrungsergänzungsmittel gibt es oft dort zu kaufen, wo es Lebensmittel gibt; zum Beispiel in Supermärkten, Reformhäusern und Drogerien. Doch nicht nur dort: In Apotheken stehen sie auf Platz drei der wichtigsten freiverkäuflichen Produktgruppen. Und der Internethandel mit Nahrungsergänzungsmitteln wächst seit Jahren. Die meisten Nahrungsergänzungsmittel werden laut einer aktuellen Umfrage der Verbraucherzentralen in Drogerien und Apotheken gekauft (je 40 Prozent der Befragten), gefolgt von Internet (24 Prozent) und Supermärkten (23 Prozent). Weitere Vertriebswege sind zum Beispiel Sportstudios oder das Direkt-Marketing über selbstständige Händler, unter anderem über Social Media. Lediglich ein Verkauf über Arztpraxen oder auf sogenannten Kaffeefahrten ist ausdrücklich verboten.
Einige Vertriebswege für Nahrungsergänzungsmittel haben Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher, keiner jedoch bietet das „Rund-herum-Sorglos-Paket“.
Verkaufsstätten der Wahl: Drogerien und Apotheken
In Drogerien füllen Nahrungsergänzungsmittel oft ganze Regalwände. Das Sortiment reicht von klassischen Vitamin- und Mineralstoff-Präparaten bis hin zu Produkten mit Pflanzenextrakten oder solchen, die wie Schlankheitsmittel aufgemacht sind. Eine fachlich fundierte Beratung kann hier in der Regel nicht erwartet werden. Der Vorteil beim Einkauf vor Ort: Im Fall von Produktmängeln oder Beantstandungen hat die zuständige amtliche Lebensmittelüberwachung sofort eine für das Produkt verantwortliche Person, nämlich die Person, die den Laden führt. Das erhöht von vorne herein den Druck, dass – wie gesetzlich vorgeschrieben – nur sichere und richtig gekennzeichnete Produkte zum Verkauf angeboten werden.
Apotheken bieten oft ein ausgesuchtes Angebot an Nahrungsergänzungsmitteln an. Diese Auswahl ist jedoch kein unabhängiges Qualitätsmerkmal. Denn auch Apotheken denken wirtschaftlich. Und für Herstellerfirmen ist es schlicht einfacher, ihre Produkte über den Pharmagroßhandel in Apotheken zu platzieren. Im Discounter-Angebot gelistet zu werden, ist für sie weit schwieriger. Ein Vorteil von Apotheken: Hier gibt es fachkundiges Personal, das zum Beispiel zu etwaigen Wechselwirkungen mit Medikamenten beraten kann. Doch selbst ein pharmazeutisches Studium vermittelt nicht alle Spezialkenntnisse, die für eine fundierte Produktempfehlung wichtig sind. Die Beratung zu Nahrungsergänzungsmitteln kann also je nach Apotheke oder Verkaufspersonal sehr unterschiedlich ausfallen.
Online-Handel: Breites Angebot mit großem Risikopotenzial
Online-Shops ermöglichen es von einem beliebigen Standort aus weltweit Lebensmittel zu vertreiben. Einige Unternehmen nutzen dies, um mit dubiosen Nahrungsergänzungsmitteln ihre Geschäfte zu machen. Denn es ist schwierig für die Behörden, Beanstandungen gegenüber Unternehmen durchzusetzen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben –obwohl es Regelungen zur grenzüberschreitenden Amtshilfe gibt. Mit der Zentralstelle G@ZIELT hat die amtliche Lebensmittelüberwachung der Länder zwar ein System entwickelt, wie deutschsprachige Internetangebote besser kontrolliert werden können. Doch auch diese Prüfung erfolgt nur risikobasiert. Und das Angebot im World Wide Web ist riesig, ständig kommen neue Produkte hinzu. Beim Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet ist daher besondere Aufmerksamkeit gefordert. Das heißt: Vorsicht bei Wirkversprechungen, etwa bei Schlankheitsmitteln! Auch vage Dosierempfehlungen sollten skeptisch machen.
Einen Hinweis auf seriöse Online-Shops bieten Gütesiegel, die den Qualitätskriterien der Initiative D21 entsprechen. Diese dürfen nur Online-Unternehmen nutzen, die sich bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachung registriert haben. Wichtig außerdem: ein vollständiges Impressum, am besten aus Deutschland. Das erleichtert im Fall der Fälle auch eine Reklamation.
Verbotene Vertriebswege
Ein ärztlicher Rat zu einer Nahrungsergänzung kann sehr hilfreich sein. Allerdings dürfen Ärztinnen und Ärzte solche Produkte weder verkaufen noch ein konkretes Produkt empfehlen. Das verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht und ist daher wettbewerbswidrig. Wird der Ärztekammer solch ein Fall bekannt, gibt sie dies an die Wettbewerbszentrale weiter, die dann rechtliche Schritte gegen die Ärztin oder den Arzt einleitet.
Bis vor einiger Zeit waren auch Tagesausflugsfahrten mit anschließender Verkaufsveranstaltung – sogenannte „Kaffeefahrten“ – ein beliebter Vertriebsweg für oftmals zu überteuerten Preisen angebotene Nahrungsergänzungsmittel mit zweifelhaftem Nutzen. Dieser Verkaufsmasche hat der nationale Gesetzgeber seit dem 28. Mai 2022 einen Riegel vorgeschoben. Bei Verstoß gegen das Verkaufsverbot drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
Klartext Nahrungsergänzung
Die Verbraucherzentrale liefert Verbraucher*innen und Multiplikator*innen eine unabhängige, interaktive Informationsplattform mit dem Ziel, mehr Transparenz sowie Risikobewusstsein für Nahrungsergänzungsmittel zu schaffen und die Marktsituation zu verbessern.
https://www.verbraucherzentrale.de/klartext-nahrungsergaenzung
Weitere Informationen
Social-Media-Marketing und Kaufbewertungen: Wo fängt Werbung an?
Allgemein gilt der Grundsatz: Werbung muss immer als solche erkennbar sein. Im Internetzeitalter verwischt dies zunehmend. Da gibt es Social-Media-Beträge, in denen locker und mit persönlicher Note über positive Produkteigenschaften, etwa von Nahrungsergänzungsmitteln, gesprochen wird – sogenanntes Influencer-Marketing. In vielen Online-Shops sind Kaufbewertungen verbreitet. Stecken kommerzielle Interessen hinter solchen Beiträgen und ist dies nicht ohne weiteres erkennbar, müssen sie als Werbung gekennzeichnet sein. Denn für die Werbung gelten – anders als für die persönliche Meinung – umfangreiche Regelungen, darunter das Verbot der Täuschung.
Das Problem in der Praxis: Ob ein Beitrag wirklich Werbung ist oder nicht, wird unterschiedlich interpretiert. Gerichte bewerten Social Media-Beiträge zum Beispiel als werblich, wenn die präsentierten Produkte kostenlos zur Verfügung gestellt wurden oder wenn direkt auf einen Shop verlinkt wird. Auch Bewertungen durch Kundinnen oder Kunden können gekauft sein. Damit es andere Personen leichter haben, ihre Echtheit einschätzen zu können, müssen Unternehmen seit Mai 2022 darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass ihre veröffentlichen Kaufbewertungen von Menschen stammen, die die Produkte auch gekauft haben.
Die Kaufempfehlung einer Freundin oder des Nachbarn ist rechtlich nicht zu beanstanden. Doch auch hier stellt sich die Frage: Ist das Produkt auch für mich persönlich sinnvoll?
Warum trägt mein Nahrungsergänzungsmittel eine Pharmazentralnummer (PNZ)?
Die Pharmazentralnummer (PZN) ist ein Code aus acht Ziffern. Sie kennzeichnet neben Arzneimitteln auch Apothekenprodukte und kann daher auch auf Nahrungsergänzungsmitteln stehen. Jede Herstellerfirma kann sie gegen eine Gebühr für sein Produkt beantragen. Verschiedene Packungsgrößen oder Darreichungsformen desselben Mittels erhalten jeweils eine eigene PZN. So lässt sich jedes Produkt eindeutig identifizieren. Die PZN ist ein technisches Hilfsmittel, das Apotheken ihre Bestellungen im Großhandel erleichert – ein Qualitätsmerkmal oder Qualitätssiegel ist sie nicht.
Wer steckt hinter der Zentralstelle G@ZIELT und was macht sie, damit der Internethandel sicherer wird?
Für die amtliche Überwachung des Lebensmittelmarktes sind die Bundesländer zuständig. Betriebskontrollen vor Ort sind der Regelfall. Auch Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern wird nachgegangen. Diese örtlich gebundene Zuständigkeit passt jedoch nicht zum Internethandel, der weit über die Grenzen der Bundesländer hinaus geht. Deshalb gibt es seit 2013 die von Bund und Bundesländern gemeinsam geführte Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT.
Im Auftrag der Länder führt G@ZIELT Online-Recherchen durch, insbesondere zur Identifizierung nicht registrierter Lebensmittelunternehmen sowie risikobehafteter Lebensmittel, die zu einer Gesundheitsschädigung oder einer Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher führen könnten.
Die Ergebnisse der Recherchen werden an die zuständigen Überwachungsbehörden in Deutschland sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten oder an Drittländer weitergegeben, damit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit weitere erforderliche Maßnahmen wie die Registrierung eines Betriebs oder die Löschung eines Angebots durchsetzen können.
Bei ihren Recherchen setzt G@ZIELT verschiedene IT-Werkzeuge und Recherchemethoden ein. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt G@ZIELT regelmäßig automatisch generierte Daten über Lebensmittelunternehmer zur Verfügung, die in Deutschland Produkte über das Internet verkaufen. G@ZIELT setzt außerdem auf eine möglichst umfassende Information von Handelnden und Verbraucherinnen und Verbrauchern.