Das deutsche Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Seit 2022 besteht Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen.
Seit 1. Januar 2023 gibt es eine Mehrwegpflicht im Handel für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher, soweit diese erst beim „Letztvertreiber“ mit Waren befüllt werden. Caterer, Lieferdienste, Restaurants, Bistros und Cafés, Kantinen, Tankstellen und Supermärkte, die Essen und Getränke „to go“ verkaufen, sind also verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Und sie müssen Kundinnen und Kunden in der Verkaufsstelle über Informationstafeln auf diese Möglichkeit hinweisen. Die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Konditionen angeboten werden als die Verkaufseinheit der gleichen Ware in Einwegverpackung.
Ausnahmen gibt es für kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätverkaufsstellen und Kioske, in denen maximal fünf Beschäftigte arbeiten und deren Ladenfläche unter 80 Quadratmeter liegt. Diese Betriebe müssen keine eigenen Mehrwegverpackungen anbieten, sie können ihrer Kundschaft dafür anbieten, selbst mitgebrachte Behältnisse befüllen zu lassen. Für Ketten, etwa Bahnhofsbäckereien, gilt diese Ausnahme nicht.
Mehr Informationen finden Sie hier: www.verpackungsgesetz.com
Der Artikel ist erschienen in der Ernährung im Fokus Frühlingsausgabe 01 2023.