Auf der „Hitliste“ der Küchenkräuter stehen in Deutschland Petersilie, Basilikum und Schnittlauch ganz weit oben. Aber auch mit Dill und Kresse wird hierzulande gerne gewürzt. Insgesamt reicht das Angebot frischer Küchenkräuter von B wie Bärlauch bis Z wie Zitronenmelisse.
Angebotsformen von Kräutern
- Frische Küchenkräuter sind als Topfkraut mittlerweile das ganze Jahr über erhältlich. Geschnittene Kräuter in Bundware, eingeschweißt in Plastikfolie oder Behälter haben im Sommer Hauptsaison. Beim Einkauf sollte man darauf achten, dass die Stängel nicht verholzt sind und keine gelben und trockenen Blätter dabei sind. Wirklich frische Kräuter riechen intensiv aromatisch.
- Gefrorene Kräuter und Kräutermischungen sind ideal für eine längere Vorratshaltung. Mit ihnen lassen sich gut die Wintermonate überbrücken.
- Getrocknete Kräuter gibt es als Einzelkräuter, Bestandteile von Kräutermischungen (z. B. Kräuter der Provence), in Gewürzzubereitungen und Gewürzsalzen.
Wie müssen Kräuter gekennzeichnet sein?
Bei verpackten Küchenkräutern bestimmt insbesondere die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), welche Informationen zum Produkt angegeben werden müssen. Vorgeschrieben sind:
- Bezeichnung des Lebensmittels, zum Beispiel „Bohnenkraut gerebelt“
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der EU niedergelassenen Importeurs
- bei Produkten aus mehreren Zutaten: das Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihe ihres Gewichtsanteils
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Nettofüllmenge
- Los- bzw. Chargennummer; sie kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mindestens unter Angabe des Tages und des Monats gekennzeichnet ist.
Frische Kräuter, die also nicht zerkleinert, getrocknet oder tiefgefroren wurden, müssen außerdem mit ihrem Ursprungsland gekennzeichnet werden.
Werden frische Kräuter unverpackt im Topf oder als Bundware angeboten, muss lediglich das Ursprungsland angegeben werden. Getrocknete lose Kräuter müssen diese Information nicht tragen.
Es besteht außerdem die Pflicht zur Preisangabe. Bei verpackter Ware werden der Endpreis und der Grundpreis auf oder in der Nähe der Packung angegeben. Bei loser Ware ist die Angabe des Grundpreises – hier also pro Bund oder Topf – auf einem Schild in Angebotsnähe ausreichend.
Kennzeichnung bestrahlter Kräuter
Getrocknete Kräuter dürfen in Deutschland zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit bestrahlt werden. Wurde dieses Verfahren angewandt, muss die Ware mit der Angabe „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gekennzeichnet werden – egal, ob sie verpackt oder unverpackt angeboten wird. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für bestrahlte Kräuter, die als Zutat verwendet werden. Bei verpackter Ware erfolgt ein entsprechender Hinweis dann im Zutatenverzeichnis direkt bei der betreffenden Zutat. Im Restaurant oder in der Kantine steht der Hinweis beispielsweise in der Speisekarte oder auf einem Schild bei der Ware.